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§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorstand- und Ausschußmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die
Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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