§ 6 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
mit einfachem Brief einzuladen sind. Die Einladung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle der RENO SAAR eingereicht und begründet werden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse, des Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über die vom Vereinsvorstand und der Mitglieder eingebrachten Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern:
- jede Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten des Vereins einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder
beantragt wird. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Der Vorstand des Vereins kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, daß die Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt. Die Tagesordnung sowie die
Begründung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Einladung beizufügen.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder; sie
beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen; Nr. 1 gilt entsprechend.
6. Die Einladungen zu Versammlungen erfolgen schriftlich. Über den Verlauf der Versammlungen ist Protokoll zu führen, das von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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