§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Jahres- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden
Mitglieder dafür abgegeben werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden. Im Falle der Auflösung beschließt die Jahres- oder Mitgliederversammlung
mit der gleichen Stimmenmehrheit über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Die Neufassung der Satzung tritt am 13. März 1992 in Kraft.
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