§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
1) Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden.
2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
3) Außerordentliche Mitglieder
a) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte bzw. Patentanwaltsangetellte unter 18 Jahren sowie
Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig werden.
b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
c) Mit Abschluß der Ausbildung bzw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
4) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins.
5) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
6) Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
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