§ 10 Sterbegeld
Der Verein gewährt folgende Leistungen:
- Auszahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 300,00 DM im Falle des Ablebens eines Mitgliedes an den Ehegatten oder seine Angehörigen, die die Beerdigungskosten nachweislich
bestreiten.
- Auszahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 300,00 DM an das Mitglied im Falle des Ablebens seines Ehegatten.
Für die Auszahlung des Sterbegeldes gemäß Ziffer a) und b) ist die Vorlage einer Sterbeurkunde notwendig. Voraussetzungen zur Auszahlung der Ansprüche gemäß den Ziffern a) und b)
ist die Zugehörigkeit zum Verein von mindestens sechs vollen Monaten. Die Ansprüche erlöschen, wenn im Zeitpunkt eines Ereignisses gemäß Ziffer a) und b) das Mitglied mit sechs oder mehr
Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Wird nachgewiesen, daß die Beitragszahlung infolge besonderer Umstände nicht vorgenommen werden konnte, kann der Vorstand die Leistungen gemäß Ziffer a) und b) gewähren. Ein
Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
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