§ 8 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse.
Ein Ausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Ein Ausschuß ist zu einer konstituierenden Sitzung innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der Einsetzung an gerechnet, vom Vorstand einzuberufen.
Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt vier Jahre. Sie hat nach der Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ
im Sinne von § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.
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