§ 7 Stimm- und Wahlrecht, Beschlüsse
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt und wahlberechtigt , soweit es nicht nach § 4 Abs. b ausgeschlossen werden kann oder mit
mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied muß seine Stimmberechtigung nachweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Wahl der Vorsitzenden ist geheim. Die Versammlung kann bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder eine andere Wahlart
beschließen.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit,
so muß die Wahl neu eröffnet werden. Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden. Das Mitglied muß jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kenntnis sein Einverständnis
erklären. Es ist ein anwesendes Mitglied als Ersatz zu wählen.
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