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Der Wirksamkeitsvermerk

von Wolfgang Lüdecke, Bürovorsteher, Saarbrücken

 

"Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstückes ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen."

BGH - V ZB 34/98 vom 25.3.99, DNotI-Report 10/99.

 

Dieser Beschluß des BGH vom 25.3.1999 - V ZB 34/98 - ist für mich Anlaß, den Wirksamkeitsvermerk im RENO-Report vorzustellen. Ich möchte hier nicht die theoretischen Fragen betrachten, sondern eine genaue Anleitung geben, wie mit diesem Instrument in der Praxis gearbeitet werden kann.

Vorbemerkung

Seit mehr als zwei Jahren arbeiten wir bei der Abwicklung von Kaufverträgen, bei denen der Kaufpreis finanziert und diese Finanzierung durch Grundpfandrechte gesichert wird, anstelle der Rangänderung mit dem Wirksamkeitsvermerk, der in der letzten Zeit häufig Gegenstand von Entscheidungen und Veröffentlichungen war. Der BGH hat den Streit über die Zulässigkeit des Wirksamkeitsvermerkes beendet.

Worum geht es hier?

Nach Unterzeichnung eines Kaufvertrages wird üblicherweise zuerst einmal eine Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) für den Käufer im Grundbuch eingetragen, die bewirkt, daß alle späteren Eintragungen, die das mit der Vormerkung belastete Grundstück betreffen, dem Käufer gegenüber relativ unwirksam sind.

Relativ unwirksam heißt jedoch nicht, daß solche Eintragungen nicht möglich wären.

Der Käufer, der den Kaufpreis finanziert und dafür der Bank eine Grundschuld bestellt, will im Verhältnis zu seiner Vormerkung und seiner Grundschuld diese Unwirksamkeit in Wirklichkeit nicht.

Diese Grundschuldeintragung erfolgt also nicht gegen seinen Willen, um seinen Grunderwerb zu vereiteln, sondern mit seiner Zustimmung. Deshalb, so sagt es der BGH, ist eine Belastung des Kaufgrundstückes mit einer Grundschuld, deren Eintragung im Kaufvertrag - z.B. durch die Erteilung einer Belastungsvollmacht - dem Käufer vom Verkäufer schon gestattet ist, nicht vormerkungswidrig.

Notar Rudolf Lehmann aus Saarbrücken hat schon in seinem grundlegenden Aufsatz von 1993 - NJW Heft 24 Jahrgang 1993 - richtig empfohlen, die ausdrückliche Zustimmung in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechtes aufzunehmen.

Damit gegenüber Dritten im Grundbuch klar wird, daß diese Grundschuld nicht vormerkungswidrig, also dem Vormerkungsberechtigten gegenüber nicht unwirksam ist, wird dann bei der Vormerkung und der Grundschuld ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen.

Dies kennen wir auch schon von Belastungen, denen die durch Nacherbenvermerk geschützten Nacherben zustimmen.

Literatur

Wenn Sie sich über die rechtlichen Grundlagen des Wirksamkeitsvermerkes eingehend informieren wollen, empfehle ich Ihnen zunächst den schon erwähnten Aufsatz von Lehmann, NJW 1993, Heft 24 - Vorrang oder Zustimmung - Wie wird ein eigentumsvormerkungswidriges Finanzierungsgrundpfandrecht wirksam? - .

Dort steht im Prinzip schon alles drin.

Sehr eingehend können Sie sich auch in der DNotZ 1999, Seite 967 ff, informieren. Dort hat Notar Dr. Peter Schubert aus Hof den Aufsatz: Auflassungsvormerkung, Rangänderung, Wirksamkeitsvermerk, oder: Der Rangrücktritt ist tot, es lebe der Wirksamkeitsvermerk? geschrieben.

Im Beck´schen Kurz-Kommentar "Grundbuchordnung" von Johann Demharter, 23., neubearbeitete Auflage, ist zu § 22 auf Seite 351 der Wirksamkeitsvermerk umfangreich mit Angabe weiterer Literaturstellen dargestellt.

Wie wird mit dem Wirksamkeitsvermerk gearbeitet?

Der 1. Schritt:

Die Anpassung der Belastungsvollmacht im Kaufvertrag an die Arbeit mit dem Wirksamkeitsvermerk.

Hier ein Beispiel für eine solche, angepasste Belastungsvollmacht:

 

BELASTUNGSVOLLMACHT

1.Verkäufer bevollmächtigt unwiderruflich Käufer, bei mehreren Käufern jeden für sich allein, das über-

tragene Grundeigentum mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu

Gunsten von Kreditinstituten und Versicherungen zu belasten, in Ansehung dieser Grundpfandrechte nebst

Zinsen und Nebenleistungen

a) den jeweiligen Eigentümer des übertragenen Grundeigentums der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen,

b) die für die rangrichtige Eintragung der Grundpfandrechte nebst Zinsen und Nebenleistungen

sowie der Unterwerfungsklausel notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere auch Rangänderungen zuzustimmen, Rangvorbehalte und Löschungsvormerkungen zu bewilligen und zu beantragen,

c) Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) mit dem Grundpfandrechtsgläubiger mit den Einschränkungen zu treffen, daß:

1. bis zur Zahlung des Kaufpreises das Grundpfandrecht nur zur Finanzierung des Kaufpreises valutiert und die Valuta gemäß den Anweisungen in diesem Vertrag überwiesen wird,

2. das Grundpfandrecht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung geltend gemacht oder darüber verfügt werden kann,

3. der Verkäufer für den Fall des Rücktritts vom Vertrag vor Eintragung des Eigentumswechsels Zug um Zug gegen Rückzahlung der an ihn ausgezahlten oder beim Notar hinterlegten Darlehensvaluten an die Gläubigerin Löschung der Grundpfandrechte verlangen kann.

d)seine - des Käufers - Zustimmung als Eigentumsvormerkungsberechtigter entgegenzunehmen, wozu der Käufer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird,

e) die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch des Inhalts zu beantragen, daß das Grundpfandrecht gegenüber der Eigentumsvormerkung aus diesem Vertrag wirksam ist.

2. Inhalt der Vollmacht ist es, daß sie nur wirksam ist, wenn von ihr vor dem amtierenden Notar Gebrauch gemacht wird, welcher angewiesen wird, in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts die Einschränkung der Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) gemäß Abs. 1 c) aufzunehmen.

Die Absätze d) und e) werden für den Wirksamkeitsvermerk benötigt.

Der 2. Schritt:

In die Grundschuldbestellungsurkunde nehme ich anstelle der "normalen" Rangänderungserklärung folgende Zustimmung mit Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes auf:

Ich, der Eigentumsvormerkungsberechtigte aus dem Vertrag vom/URNr., stimme der Grundschuld zu und beantrage, im Grundbuch einzutragen, daß die Grundschuld gegenüber der Eigentumsvormerkung aus dem Vertrag vom/ URNr., wirksam ist.

Der 3. Schritt:

Gleichzeitig mit der Grundschuld wird im Eintragungsantrag auch der Wirksamkeitsvermerk beantragt.

Der Eintragungsantrag an das Grundbuchamt könnte so aussehen:

Als Anlage erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde vom ...., URNr. ...

Ich beantrage gemäß § 15 GBO

-die Eintragung der Grundschuld nebst Unterwerfungsklausel

-die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der Vormerkung und der Grundschuld

Der 4. Schritt:

Im Falle der Erteilung einer "Rangbescheinigung - Notarbestätigung" erleichtern wir den Banken das Verständnis dieser Neuerung. Hierzu der Formulierungsvorschlag:

Rangbescheinigung

Darlehenssache

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen meiner Urkunde vom , URNr. .

Ich erteile Ihnen folgende Bestätigung, für deren Richtigkeit ich nur Ihnen gegenüber die amtliche Haftung übernehme:

1. Am habe ich dem Grundbuchamt in die vorgenannte Urkunde gemäß § 15 GBO auch in Ihrem Namen zum Vollzug der darin gestellten Anträge vorgelegt.

2. Durch gleichzeitig mit der Antragstellung vorgenommene Grundbucheinsicht habe ich festgestellt:

a) Eigentümer des zu belastenden Gegenstandes

b) folgende Belastungen und Beschränkungen sind eingetragen:

in Abt. II

Eigentumsvormerkung für die Käufer; Eheleute .....

in Abt. III:

Der Vormerkungsberechtigte hat in der Grundschuldbestellungsurkunde der Grundschuld zugestimmt. Es ist beantragt, im Grundbuch bei der Grundschuld und der Vormerkung den Vermerk einzutragen, daß die Grundschuld dem Vormerkungsberechtigten gegenüber wirksam ist. Dieser Wirksamkeitsvermerk hat dieselbe Rechtswirkung wie eine Rangänderung.

3.Auf Grund meiner am Tage der Urkundenvorlage durchgeführten Nachforschungen sind mir keine Umstände bekannt, die der Eintragung des Grundpfandrechtes

in Abt. II an 2. Rangstelle nach der vorgenannten Eigentumsvormerkung

in Abt. III an

entgegenstehen.

Meine Kenntnis beruht auf einer Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten Blatt ........

4. Weitere Voraussetzungen für den Vollzug der in der o.g. Urkunde gestellten Anträge ist, daß der Eintragungsantrag nicht zurückgenommen wird, die Gerichtskosten fristgerecht gezahlt werden bzw. Befreiung hiervon gewährt wird und Eintragungshindernisse (z.B. Belastungsverbot durch einstweilige Verfügung) nicht entgegenstehen.

Auf die in der Grundschuldbestellungsurkunde vom , - Urk.R.Nr. -, auf Seite getroffenen Vereinbarungen darf ich ausdrücklich hinweisen.

Hochachtungsvoll

 

Notar

 

Ich hoffe, daß Sie durch meine Anleitung in 4. Schritten angeregt werden, auch in Ihrem Notariat in Zukunft anstelle der Rangänderungslösung den Wirksamkeitsvermerk einzusetzen.

Wie beantworte ich die Rückfragen der Banken, die diese Methode noch nicht kennen?

Nach Umstellung unserer Bearbeitungsweise mußten wir Rückfragen einiger Banken beantworten, die von dem Wirksamkeitsvermerk noch nichts gehört hatten.

Auch heute kommt es noch, jedoch nur noch vereinzelt vor, daß solche Anfragen beantwortet werden müssen.

Dabei ist es am besten,

  1.  
  2. sich durch Lesen der Literatur, die ich genannt habe, mit dem Wesen des Wirksamkeitsvermerkes vertraut zu machen, um dies der Bank in einfachen Worten erklären zu können,
  3.  
  4. auf den BGH-Beschluß vom 25.3.1999 zu verweisen, der Bank gegebenenfalls die Seiten 90-91 des DNotI-Report Nr. 10/99 zu faxen,
  5.  
  6. vielleicht dem Sachbearbeiter einfach diesen Aufsatz des Reno-Reportes zuzufaxen.

Welche Kosten entstehen beim Grundbuchamt?

Lehmann schrieb 1993 in seiner grundlegenden Veröffentlichung: "Beim Wirksamkeitsvermerk gibt es kein Gebührenproblem. Er ist, wenn er gleichzeitig mit dem Finanzierungsgrundpfandrecht eingetragen wird, gebührenfreies Nebengeschäft."

Diese Auffassung wurde auch vom LG Saarbrücken im Beschluß vom 12.9.1996 - 5 T 449/96 - DNotI-Report 22/1996 Seite 206 - bestätigt.

Leider hat mit Beschluß vom 26.2.1998 - 3 Z BR 277/97 das BayObLG entschieden, daß für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes eine Viertelgebühr nach § 67 KostO zu erheben ist.

Die Begründung der Bayern ist meiner Ansicht nach an den Haaren herbeigezogen und vermag nicht zu überzeugen.

Deshalb ist in Rechtspfleger Heft 8/9 von 1998 Lehmann in seiner Anmerkung zum Beschluß dieser Auslegung entschieden entgegengetreten.

Auch Notar Dr. Johann Frank, Amberg, lehnt in seinem Aufsatz "Das Ende des Wirksamkeitsvermerks" in der MittBayNot 1998 Heft 4, S. 228 ff, diesen Beschluß eindeutig ab.

Sehr intensiv - mehr als 4 Seiten lang - beschäftigt sich Notar Dr. Peter Schubert aus Hof in dem vorher schon erwähnten Aufsatz mit den Kostenfragen. Auch er hält den bayerischen Kostenbeschluß für falsch und stimmt den Ausführungen von Lehmann uneingeschränkt zu.

Wenn Sie in Zukunft mit dem Wirksamkeitsvermerk arbeiten, sollten Sie dort, wo Grundbuchämter nach dem Vorbild der Bayern die 1/4-Gebühr verlangen, entsprechende Rechtsmittel einlegen, damit neben der Literatur, die fast einhellig den gleichzeitig eingetragenen Wirksamkeitsvermerk als gebührenfreies Nebengeschäft ansieht auch die Rechtsprechung zu diesem Ergebnis kommt.

Für die Einführung des Wirksamkeitsvermerkes steht aber nicht die Gebührenfrage im Vordergrund. Auch bei fehlerhaftem Verhalten des Grundbuchamtes (1/4-Gebühr) entstehen keine höheren Kosten als bei der Rangänderung.

Wichtig ist die eindeutige und klare Lösung der Rechtsfragen durch den Wirksamkeitsvermerk.

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