Reno-Saar e.V.

Vergleichsgebühr bei PKH - ein Beitrag aus dem Reno-Diskussions-Forum

Die Frage:

Hallo,
ich habe momentan ein kleines Problem mit einer Rechtspflegerin:
Wir haben PKH bekommen. Für das Verfahren und den gesamten Vergleich.
Der Vergleich wurde über die rechtshängige Forderung geschlossen sowie über weitere Forderungen.
Deshalb habe ich eine 10/10 nach § 23 (Wert: rechtshängige Ford),
eine 15/10 nach § 23 (Wert: weitere Forderung)
und ein 5/10 nach 32 II (Wert: weitere Forderung)
in Ansatz gebracht.

Nun sagt die Rechtspflegerin, durch die Gewährung von PKH auch für den "außergerichtlichen Vergleich" sei dieser rechtshängig geworden und deshalb gebe es nur eine 10/10 nach § 23 über den Gesamtwert und 5/10 nach 32 II.
Ist das richtig?

Die Anwort von Reno-Saar-Geschäftsführer Franz Breinig, Bürovorsteher:

Ich glaube, dass an der Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zu rütteln ist, da sich die Rechtspflegerin der wohl für die Landeskasse günstigern Mindermeinung angeschlossen hat, wie übrigens auch das OLG Saarbrücken (veröffentlicht in Rpfleger 1997, Heft 2, S. 72).

Im Gesetzestext des § 23 Abs.I Satz 3 heißt es wörtlich: “Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist.”

Ich persönlich tendiere auch eher zu Deiner Meinung, die auch von “von Eicken” im Kommentar von Gerold Schmidt/Madert/v.Eicken 13. Auflage vertreten wird.

Denn durch den Antrag auf Erstreckung der für die anhängigen Gegenstände bewilligten Prozeßkostenhilfe und Beiordnung auf im Vergleich mitzuregelnde nicht anhängige Gegenstände,werden die Letzteren nicht, auch nicht im PKH-Verfahren anhängig, denn über sie soll gerade wegen des beabsichtigten Vergleichs nicht entschieden werden. Das Gericht hat dann weder die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung, noch die Erfolgsaussicht hinsichtlich der nichtanhängigen Gegenstände zu prüfen. Es darf und sollte im Interesse einer gütlichen Einigung die Erstreckung der PKH auf den gesamten Vergleich auch dann bewilligen, wenn es für die Entscheidung über die nichtanhängigen Gegenstände gar nicht zuständig wäre oder im Falle der Anhängigkeit nicht so entscheiden würde, wie die Parteien es vereinbaren wollen.

Scheitert der Vergleichsabschluß, so werden nichtanhängige Gegenstände durch die Erstreckung der PKH nicht anhängig und erstreckt sich die auf den Vergleichsabschluß begrenzte PKH auch nicht auf deren Anhängigmachung.

Wenn also in einem gerichtlichen Verfahren neben anhängigen auch nichtanhängige Gegenstände mitgeregelt sind, so tritt eine Beschränkung der Vergleichsgebühr auf eine 10/10 (eine volle Gebühr) nur nach dem Wert der anhängigen Verfahren ein. Allein dadurch, dass auch über die nichtanhängigen Ansprüche eine Einigung zu gerichtlichem Protokoll genommen wird, werden diese Ansprüche nicht anhängig.

Die einheitliche Vergleichsgebühr entsteht deshalb nach ihrem Wert in Höhe von 15/10, jedoch nach dem Wert der anhängigen Ansprüche in Höhe der vollen Gebühr (10/10), wobei selbstverständlich § 13 III zu beachten ist.

Leider hat sich jedoch die Rechtsprechung teilweise - zumindest hier im Saarland - eine andere Meinung gebildet.

Anhängig bedeutet i.S. des Abs. I Satz 3 des § 23 BRAGO, dass der Gegenstand zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist. Es spielt keine Rolle, welcher Art das gerichtliche Verfahren ist, so dass auch ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe dazu führt, dass die Vergleichsgebühr nur in Höhe der vollen Gebühr (10/10) entsteht.
Nach dem OLG Saarbrücken sei Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.6.1994 geänderten § 23 Abs. 1 BRAGO die Förderung des Bemühens des Rechtsanwalts um Erledigung von Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte durch gütliche Einigung in der Erwartung, dass der außergerichtliche Vergleich der Regelfall sei, der gerichtliche Vergleich hingegen die Ausnahme darstellen werde, gewesen (BT-Drucks. 12/6962, S. 103; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 23 Rz. 40).

Entsprechend erhält der RA. gem. § 23 Abs. 1 S. 3 Hs.1 BRAGO statt der 15/10-Vergleichsgebühr nur eine 10/10 Vergleichsgebühr, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Vergleichs anhängig ist. Nach der ausdrücklichenNormierung in § 23 Abs. 1 S.3 Hs.2 BRAGO gilt gleiches bei Anhängigkeit eines PKH-Verfahrens, obwohl dessen Gegenstand die Gewährung von PKH, nicht aber das jeweilige Recht oder Rechtsverhältnis ist, welches vergleichsweise geregelt werden soll.

Dadurch, daß die Antragstellerin um PKH für den Abschluß des Vergleichs einschließlich des Vergleichsüberhanges nachgesucht hatte, sei insoweit ein PKH-Verfahren anhängig geworden.

Für seine Beteiligung am Abschluß eines Prozeßvergleichs in einer Ehesache über die in § 122 Abs. 3 BRAGO genannten Gegenstände erhält der beigeordnete Anwalt daher nach OLG Saarbrücken neben der halben Prozeßgebühr aus § 32 Abs. 2 i.V.m. § 13  Abs. 3 BRAGO nicht eine 15/10-Vergleichsgebühr, sondern (nur) eine 10/10-Vergleichsgebühr gem § 23 Abs. 1 S.3 BRAGO .

andere Auffassung Enders JurBüro 1995, 394

LAG Nürnberg JurBüro 98, 190