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Gebühren nach § 133 KostO
Erteilung und Umschreibung von Vollstreckungsklauseln (von Wolfgang Lüdecke, Notarfachreferent und prakt. Sozialwirt (AfAS), Saarbrücken)
Immer wieder stehen wir vor der Frage: "Bekommen wir für die Erteilung oder die Umschreibung einer vollstreckbaren Ausfertigung eine Gebühr oder nicht?"
Grundsätzlich gilt:
Wir bekommen eine 5/10-Gebühr nach § 133, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) oder wenn der Notar aufgrund einer Entscheidung des
Amtsgerichts eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen hat.
Haben wir bei der Erteilung oder Umschreibung der Vollstreckungsklausel mehrere Tatsachen bzw. Rechtsnachfolgen zu prüfen, können wir die Gebühr nach § 133 nur einmal erheben
In allen anderen Fällen ist die Erteilung gebührenfrei.
Eine Reihe von Beispielen soll uns bei der täglichen Arbeit helfen.
Die Gebühr nach § 133 KostO fällt an:
- wenn nach einer Verschmelzung die Vollstreckungsklausel vom übertragenden Rechtsträger auf den aufnehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger umgeschrieben wird,
- wenn im Zuge von Spaltungen oder Ausgliederungen auf den aufnehmenden oder neugegründeten Rechtsträger umgeschrieben wird,
- wenn die Klausel umschrieben wird bei einer übertragenden Umwandlung, also einem Formwechsel bei Rechtsträgern verschiedener Rechtsformen (z.b. AG in KG)
- bei Abtretung einer Eigentümergrundschuld,
- bei Abtretung einer Grundschuld von Bank A nach Bank B
- bei Umschreibung der Klausel gegen einen neuen Eigentümer, auch, wenn anläßlich eines Grundstücksveräußerungsvertrages das zur Sicherung des Käuferdarlehns bestellte Grundpfandrecht
noch vom Verkäufer (z.b. durch Belastungsvollmacht) bestellt wurde,
- wenn die Vollstreckungsklausel erteilt wird und der Notar den Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung prüfen muß (z.B.: Im Kaufvertrag
steht: Der Notar ist berechtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, sobald die Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.)
- bei Umschreibung der Klausel gegen die Erben des Eigentümers
- bei Umschreibung der Klausel für die Erben des Gläubigers
Die Gebühr nach § 133 KostO fällt nicht an:
- bei einer formwechselnden Umwandlung, wenn der bisherige Rechtsträger in einen Rechtsträger gleicher Rechtsform umgewandelt wird, also die Identität gewahrt wird (z.b. GmbH in
AG)
- wenn bei fortbestehender Identität des Schuldners oder Gläubigers nur dessen geänderter Name eingesetzt wird (z.b. Firmenänderung einer GmbH, Namensänderung wegen Heirat)
Sind die Voraussetzungen für die Gebühr nach § 133 nicht gegeben, können anstelle der Gebühr nach § 133 auch keine Gebühren nach § 147 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 Nr. 1 erhoben werden.
Wird ein Teilbetrag eines Grundpfandrechtes abtreten, ist für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den neuen Gläubiger die Gebühr nach § 133 zu erheben. Die damit verbundene Einschränkung der
bisherigen Klausel für den nichtabgetretenen Rest ist nach § 35 gebührenfrei.
Schreibauslagen sind neben der Gebühr des § 133 nicht zu erheben.
Für den Geschäftswert gelten dieselben Bestimmungen wie bei Beurkundungen, also bei Grundpfandrechten Wertbestimmung nach § 23 Abs. 2 = Nennbetrag der Grundschuld bzw. des abgetretenen
Teilbetrages.
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