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§ 147 Abs. II KostO Auftragsgemäßer Versand bei Unterschriftsbeglaubigungen
Oft sind unsere Notariate mit Beurkundungsaufgaben betraut, die mehr kosten als sie einbringen.
Eine solche
Tätigkeit ist die Beglaubigung von Unterschriften unter Genehmigungserklärungen oder ähnlichem, die von anderen Notariaten vorbereitet wurden.
Vielfach sind dann auch noch die Geschäftswerte sehr gering.
In der Regel werden die Notare auch beauftragt, diese Erklärungen unter Einfordern der Kosten, unmittelbar dem anderen Notariat bzw. sonstigen Dritten zuzusenden. Dieses Zusenden ist nicht mit der Gebühr nach §
45 Kostenordnung für die Unterschriftsbeglaubigung abgegolten.
In diesen Fällen ist es richtig, neben der Beglaubigungsgebühr eine zusätzliche 5/10-Gebühr nach § 147 II KostO mit einem Geschäftswert, der auf
unter 2.000,-- DM anzunehmen ist, abzurechnen. Das hat zur Folge, daß neben der Beglaubigungsgebühr für das Versenden an anderen Personen als den Unterzeichnenden eine Gebühr von 20,-- DM nach § 147 II KostO
anfällt. Diese Ansicht wurde mir auch vom Bezirksrevisor beim Landgericht Saarbrücken auf Anfrage bestätigt.
In der Antwort heißt es: ‘‘Der Notar erhält die Gebühr des § 147 KostO für die ‘‘sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne des § 24 BNotO’’, es sei denn, es handelt
sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 147 Abs. III KostO. Keine gebührenfreie Tätigkeit i.S. des Abs. 3, also gebührenpflichtig nach Abs. 2 sind diejenigen Tätigkeiten des Notars, die zwar aus
Anlaß des Geschäfts (hier der Unterschriftsbeglaubigung) vorgenommen werden, die aber nicht für das Geschäft selbst, seine Abwicklung und seinen Vollzug notwendig sind, sondern der Abwicklung des Rechtsverhältnisses
der Beteiligten dienen; nicht notwendige, aber gleichwohl überflüssige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Geschäft des Notars fallen also unter § 147 Abs. 2 (s. K.L.B.R., 12. Auflage Rz 45). Zu den isolierten
Tätigkeiten vorsorgender Rechtspflege gehört auch die auftragsgemäße Zuleitung bestimmter Urkunden des Auftraggebers an einen bestimmten Empfänger (K.L.B.R. KostO, 12. Auflage § 147 Rz 134; Rohs/Wedewer, KostO, 1487
Rz 14; DNotz 1939, 684).’’
Wolfgang Lüdecke, Notariatsbürovorsteher
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