|
Mehreinnahmen im Notariat durch richtige Geschäftswertermittlung bei Kaufverträgen
Nach meiner Erfahrung "verschenken" Notare oft ihnen zustehende Gebühren durch unrichtige Bestimmung des Geschäftswertes
bei Kaufverträgen. Routinemäßig wird stets nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Kostenordnung der Kaufpreis der Urkunde als Geschäftswert zugrundelegt ohne § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz zu lesen. Dort heißt es wörtlich: " der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet."
Zur richtigen Geschäftswertberechnung muß ich mir natürlich den Kaufvertrag etwas genauer ansehen.
Die umfangreich im Vertrag geregelten Hinzurechnungstatbestände wie Bauverpflichtungen, Investitionsverpflichtungen usw. werden dabei kaum übersehen.
Anders sieht es meist bei "unscheinbaren" Regelungen wie
- Übernahme der Vermessungskosten durch den Käufer
- Recht des Verkäufers auf Weiterbenutzung von Räumen auf einen gewissen Zeitpunkt
aus. Solche Regelungen werden oft übersehen und bei der Geschäftswertfeststellung vergessen.
Zwei Beispiele sollen das deutlich machen:
1. Im Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche mit Wohnhaus zum Kaufpreis von 200.000,-- DM wird vereinbart, daß der Käufer die Vermessungskosten zu tragen hat.
Die richtige Geschäftswertberechnung ist:
Kaufpreis 200.000,-- DM
Hinzurechnung Vermessungskosten geschätzt 5.000,-- DM
Geschäftswert: 205.000,-- DM
=============
Gebühr nach § 36 II 880,-- DM
falsche Berechnung (200.000,-- DM) 820,-- DM
2. Im Kaufvertrag über Wohnhaus zum Kaufpreis von 300.000,-- DM wird in einem kurzen Abschnitt vereinbart, daß der Verkäufer nach Besitzübergang 1 Wohnung noch drei Monate unentgeltlich
weiternutzen darf.
Die richtige Geschäftswertberechnung ist:
Kaufpreis 300.000,-- DM
Hinzurechnung Nutzungsvorbehalt
3 x 1000,-- DM 3.000,-- DM
Geschäftswert 303.000,-- DM
== ===========
Gebühr nach § 36 II 1180,-- DM
falsche Berechnung (300.000,-- DM) 1120,-- DM
So läßt sich bei achtsamer Geschäftswertermittlung zumindest immer dann, wenn der Kaufpreis auf oder nahe bei der nächsten Gebührenstufe liegt, etwas mehr Geld verdienen.
Und dies ist ja nicht nur ein Recht des Notars, so zu berechnen, sondern Amtspflicht, da dem Notar Gebührenvereinbarungen verboten sind und er die Kosten richtig nach den Bestimmungen der
KostO zu berechnen hat.
|