Arbeitsvertrag und
Nachweisgesetz
von Wolfgang Lüdecke, Personalfachkaufmann
und prakt. Sozialwirt (AfAS)
Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde,
gleichviel, ob er
- in Schriftform
- mündlich
- durch schlüssiges (konkludentes) Handeln
zustandegekommen ist.
Wie jeder andere Vertrag kommt der Arbeitsvertrag durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande, das heißt durch
ein Angebot und der Annahme dieses Angebots.
Bis zum 23. Juni 1995 war hinsichtlich der Form des
Arbeitsvertrages nichts vorgeschrieben.
Seither regelt das "Nachweisgesetz" (NachwG), das
vom Deutschen Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung
arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht beschlossen wurde,
insbesondere in § 2, daß spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen wie
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns (und Ende) des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare
Dauer,
- der Arbeitsort bzw. der Hinweis auf wechselnde
Arbeitsorte,
- wenigstens eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien etc. und
deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Kündigungsfristen und
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die
auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,
schriftlich vom Arbeitgeber zu fixieren und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen sind.
Sogenannte "Aushilfskräfte", deren Gesamtbeschäftigungsdauer
400 "Jahresstunden" nicht übersteigt, und
hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten
in einem Familienhaushalt im Rahmen der sogenannten "geringfügigen
Beschäftigung" (§ 8 Abs. 1, SGB IV) sind von diesem Gesetz
ausgenommen.
Für Ausbildungsverhältnisse gilt nach § 4
Berufsbildungsgesetz eine Sonderregelung. Die Gültigkeit
des Ausbildungsvertrages ist nicht an die Schriftform gebunden.
Der Ausbilder ist jedoch entsprechend § 2 NachweisG verpflichtet,
unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages den Inhalt
des Vertrages schriftlich darzulegen.
Die Schriftform erfordert in der Regel, daß Arbeitnehmer und
Arbeitgeber den Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden
aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere
Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet
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