Reno-Saar e.V.
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Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz

von Wolfgang Lüdecke, Personalfachkaufmann und prakt. Sozialwirt (AfAS)

Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, gleichviel, ob er

  • in Schriftform
  • mündlich
  • durch schlüssiges (konkludentes) Handeln zustandegekommen ist.

Wie jeder andere Vertrag kommt der Arbeitsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande, das heißt durch ein Angebot und der Annahme dieses Angebots.

Bis zum 23. Juni 1995 war hinsichtlich der Form des Arbeitsvertrages nichts vorgeschrieben.

Seither regelt das "Nachweisgesetz" (NachwG), das vom Deutschen Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht beschlossen wurde, insbesondere in § 2, daß spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen wie

  • Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns (und Ende) des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer,
  • der Arbeitsort bzw. der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte,
  • wenigstens eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien etc. und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Kündigungsfristen und
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,

schriftlich vom Arbeitgeber zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind.

Sogenannte "Aushilfskräfte", deren Gesamtbeschäftigungsdauer 400 "Jahresstunden" nicht übersteigt, und hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt im Rahmen der sogenannten "geringfügigen Beschäftigung" (§ 8 Abs. 1, SGB IV) sind von diesem Gesetz ausgenommen.

Für Ausbildungsverhältnisse gilt nach § 4 Berufsbildungsgesetz eine Sonderregelung. Die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages ist nicht an die Schriftform gebunden. Der Ausbilder ist jedoch entsprechend § 2 NachweisG verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages den Inhalt des Vertrages schriftlich darzulegen.

Die Schriftform erfordert in der Regel, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet